Schulorganisation ab dem 15. März
Mit dem Einsatz von Selbsttests einerseits und der begonnenen Impfung von Grund- und Förderschullehrkräften andererseits werden weiterreichende Präsenzangebote an den Schulen möglich. Stichtag für die Inzidenz war dabei der 10. März, damit Klarheit besteht, wo welche Regeln gelten.
In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 100 gelten dabei im Kern dieselben Regeln. Das betrifft also aktuell die Landkreise (LK) Ludwigslust-Parchim, LK Rostock, Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern- Greifswald, Vorpommern-Rügen sowie die kreisfreien Städte Rostock und Schwerin:
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Es gilt Präsenzpflicht für alle Jahrgangsstufen in allen Schularten (Primar- und Sekundarbereich I und II) in der jeweiligen Unterrichtsform (Präsenz-, Wechselunterricht an den Tagen in der Schule). Ausgenommen davon sind diejenigen Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der einschlägigen Regelungen des Hygieneplans vom Schulbesuch befreit sind. Diese werden in Distanz unterrichtet. Andere Anträge auf Befreiung von der Präsenzpflicht können gestellt werden und sollen großzügig gehandhabt werden. Diese Schülerinnen und Schüler erhalten Aufgaben für selbstständiges häusliches Lernen.
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In der Grundschule soll Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen für die Klassenstufen 1 bis 4 stattfinden. Für die Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie für die Abschlussklassen findet ebenfalls Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen statt.
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Ab Jahrgangsstufe 7 findet an weiterführenden Schulen Wechselunterricht statt. Dies gilt gleichfalls für die beruflichen Schulen.
Bei einer Inzidenz zwischen 50 und unter 100 (Ludwigslust-Parchim, LK Rostock, Vorpommern-Greifswald sowie die kreisfreie Stadt Schwerin) gelten folgende zusätzlichen Hinweise:
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Der Wechselunterricht für die weiterführenden Schulen beginnt am 17. März. Die bisherigen Regeln gelten bis 16. März fort. Der Wechselunterricht bzw. das Wechselmodell kann grundsätzlich durch die Schulen selbst organisiert werden. Aus epidemiologischer Sicht ist dabei ein auf wöchentlichen Wechsel ausgerichtetes Modell nach Ostern grundsätzlich zu bevorzugen. In der Unterrichtszeit bis Ostern ist darauf zu achten, dass alle Schülerinnen und Schüler jeweils 4 Tage den Unterricht besuchen können.
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Der Regelunterricht unter Pandemiebedingungen in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 beginnt am 22. März. Die bisherigen Regeln gelten bis zum 19. März fort.
Wo am 10. März die Inzidenz zwischen 100 und unter 150 lag (betrifft nur den Landkreis Nordwestmecklenburg), gelten folgende Regeln:
Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird eine Betreuung in der Schule angeboten. Die Präsenzpflicht ist aufgehoben. Erziehungsberechtigte werden gebeten, ihre Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Kinder für den Schulbesuch anzumelden. Es findet kein regulärer Unterricht statt, insbesondere kein planmäßiger Fortschritt in den Sach- und Themengebieten. Es werden Übungen zum Wiederholen und Festigen angeboten, die inhaltlich den Aufgaben entsprechen, die auch die Kinder erhalten, die zu Hause bleiben. In allen anderen Jahrgangsstufen wird Distanzunterricht angeboten. Eine Ausnahme hiervon sind die Abschlussklassen. Diese werden unter Pandemiebedingungen weiterhin beschult. Die Präsenzpflicht wird grundsätzlich aufgehoben, das gilt nicht für prüfungsähnliche Klausuren in Leistungskursfächern der gymnasialen Oberstufe oder die Prüfungen selbst. Weiterhin wird der notwendige Präsenzunterricht in den Ausbildungsklassen der Gesundheitsfachberufe erteilt.
Sollte ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt zwei Werktage hintereinander eine Inzidenz von 150 oder mehr aufweisen, wird am darauffolgenden Werktag der Schulbesuch grundsätzlich untersagt, für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird eine Notfallbetreuung angeboten. Nur die Abschlussklassen werden als Ausnahme weiter in Präsenz beschult. Die Präsenzpflicht wird grundsätzlich aufgehoben, das gilt nicht für prüfungsähnliche Klausuren in Leistungskursfächern der gymnasialen Oberstufe oder die Prüfungen selbst. Im Übrigen wird Distanzunterricht erteilt. Weiterhin wird Präsenzunterricht in den Ausbildungsklassen und den Klassen des schulischen Teils der berufsvorbereitenden Bildungsgänge in der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz erteilt (falls der Landkreis MSE betroffen sein sollte). Der fachpraktische Unterricht in den Bildungsgängen der Gesundheitsfachberufe findet in Präsenz statt, sofern er nicht in geeigneten alternativen Unterrichtsformaten gestaltet werden kann.
Inzidenzunabhängig wird in den Schulen die Abnahme von Abschlussprüfungen sowie etwaige andere Prüfungen (Kammerprüfungen, Kenntnisprüfungen im Rahmen der Berufsanerkennung ausländischer Gesundheitsfachberufe etc.) gewährleistet.
Grundsätzlich gilt, dass ein Wechsel eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt der Stufen ausschließlich durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden den Schulen bekanntgegeben wird. Es werden keinerlei Anträge oder Ähnliches erwartet oder gewünscht.
Überall sind aus Gründen des Infektionsschutzes die Regelungen des Hygieneplans für SARS-CoV-2 zu beachten. Die Regelungen zur Pflicht des Tragens einer Mund-Nase- Bedeckung werden weiterhin durch die gültige Schul-Corona-Verordnung geregelt und bleiben bestehen.
Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sind unter anderem künftig auch Schülerinnen und Schüler während des Musikunterrichts, des Unterrichts zum Darstellenden Spiel, des Sportunterrichts oder des Schwimmunterrichts gemäß den Regelungen des Hygieneplans für SARS-CoV-2 ab dem 8. März 2021 in der jeweils gültigen Fassung. Weiterhin dürfen Personen die Schule nicht betreten, wenn sie Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Als solche Symptome gelten z. B. Fieber mit Temperatur ab 38 °C, Husten, Störung des Geruchs- und Geschmackssinns, Schnupfen (nur in Verbindung mit vorgenannter Symptomatik). Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat diese Betretungsverbote durchzusetzen.
Die Regelungen für die verschiedenen Förderschularten lehnen sich grundsätzlich weiterhin an die allgemeinen Regeln für die jeweiligen Jahrgangsstufen bzw. Bereiche an. Detaillierte Regelungen hierzu gehen den Schulen durch die Schulaufsicht ergänzend zu. Die Schulen werden gebeten, die Eltern (bzw. die sorgeberechtigten Personen) und Schülerinnen und Schüler entsprechend konkret zu informieren.
Für die beruflichen Schulen ist insbesondere auch die 3. Verordnung zur Änderung von Regelungen zur Leistungsbewertung und anderer, insbesondere prüfungsrechtlicher Regelungen aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie im Bereich der beruflichen Bildung, zu beachten.
Soweit hinsichtlich der schulorganisatorischen Abläufe Fragen bestehen, wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre zuständige Schulrätin bzw. Ihren zuständigen Schulrat.
Weitere Öffnungsschritte werden in Abhängigkeit der Infektionslage unter Berücksichtigung des Einsatzes von Schnell- und Selbsttests und des Impffortschritts sowie der Verbreitung von Virusmutanten geregelt.