Ausländische Schulabschlüsse
Anerkennungs- und Antragsverfahren in MV
Ein förmliches Anerkennungsverfahren wird für ausländische Zeugnisse/Bildungsnachweise durchgeführt, die im Ausstellungsland geregelte schulische Abschlüsse nachweisen.

Wenn die Schule in Mecklenburg-Vorpommern fortgesetzt werden soll, findet kein förmliches Anerkennungsverfahren statt. Über die Eingliederung in eine allgemein bildende Schule entscheidet die Schulleitung, die sich mit den Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler abstimmt.
Die Anerkennung ist nur dann nicht möglich, wenn der ausländische schulische Abschluss gegenüber einem Abschluss in Mecklenburg-Vorpommern nicht gleichwertig ist. Die Anerkennung wird schriftlich und formlos beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern beantragt.
Im Ausland erworbene Schulabschlüsse können mit einem der drei folgenden Abschlüsse gleichwertig sein
Antragsverfahren
Für die Anerkennung sind folgende Nachweise per Post (nicht per E-Mail) einzureichen:
- ausgefülltes Antragsformular,
- Identitätsnachweis,
- aktuelle Meldebescheinigung (zum Nachweis des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthaltes in Mecklenburg-Vorpommern, nicht älter als 6 Monate),
- tabellarischer Lebenslauf (nur für den Bildungsweg),
- amtlich beglaubigte Kopie der Zeugnisübersetzung mit verbundener Kopie des ausländischen Originalzeugnisses bzw. Bildungsnachweises (erstellt von einem in Deutschland beeidigten Dolmetscher/Übersetzer),
- ggf. Nachweis nach dem Bundesvertriebenengesetz,
- ggf. Nachweis über eine Namensänderung.
Amtliche Beglaubigungen können zum Beispiel in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.
Übersetzungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn dem Übersetzer/Dolmetscher das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie des fremdsprachigen Dokuments vorlag.
Eine im Ausland angefertigte Übersetzung kann nicht berücksichtigt werden. Es ist daher erforderlich, dass entweder eine Übersetzung in deutscher Sprache von einem in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer angefertigt oder die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Übersetzung durch einen solchen bestätigt wird. Eine Übersicht, der in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer, finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de.
Bei Wohnsitz in einem anderen Bundesland als Mecklenburg-Vorpommern ist für die Anerkennung die Zeugnisanerkennungsstelle des betreffenden Bundeslandes zuständig.
Die Anerkennung erfolgt nicht in Form eines Zeugnisses, sondern eines Bescheides, mit dem zugleich eine Verwaltungsgebühr gemäß der „Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung (Kostenverordnung Bildungsministerium - KostVO BM M-V)“ verbunden ist.
Rechtsvorschriften
- § 68 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V) in Verbindung mit den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und den geltenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz.
- Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung (Kostenverordnung Bildungsministerium - KostVO BM M-V)
- Verordnung über die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung für Studienbewerber mit ausländischen Vorbildungsnachweisen (Auslandsqualifikationsverordnung - AlQualiVO M-V)
Weitere Informationen zu im Ausland erworbenen Abschlüssen
Bitte schicken Sie Ihren Antrag an folgende Adresse:
Kontakt

Der Europass
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