Anerkennung von Einrichtungen

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Auf freiwilliger Basis können sich Einrichtungen der Weiterbildung einem staatlichen Anerkennungsverfahren unterziehen, mit dem qualitative Mindestanforderungen vorgegeben werden.

Der Titel "Staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern" dient dem Schutz der Teilnehmenden und kann von den Einrichtungen der Weiterbildung auch zur Werbung eingesetzt werden.

Verfahren zur Staatlichen Anerkennung

Eine Weiterbildungseinrichtung kann die staatliche Anerkennung beantragen. Grundlage dafür sind § 6 Abs. 1 des  Weiterbildungsförderungsgesetzes sowie die Weiterbildungslandesverordnung.

Möglichkeiten für die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung:

A. "per-se-Anerkennung" nach § 3 Abs. 1 WBLVO M-V

Einrichtungen der Weiterbildung, die über ein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat gem. § 4 WBLVO M-V verfügen, besitzen einen Anspruch auf staatliche Anerkennung und können ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren durchlaufen. Folgende Zertifikate gelten als anerkannt:

  • Lernorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung (LQW)
  • Qualitätszertifizierung nach „ISO 9000 ff."
  • Qualitätszertifizierung nach „ISO 29990"
  • Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung (AZWV)
  • European Foundation for Quality Management (EfQM)
  • Staatliche Anerkennung nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder
  • Einem Qualitätsmanagement-Zertifikat nach Absatz 1 können gleichwertige andere Qualitätsmanagement-Zertifikate durch Entscheidung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gleichgestellt werden. Beziehen sich diese auf die berufliche Weiterbildung, ist Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus M-V herzustellen.

Die Anerkennung ist schriftlich auf amtlichem Vordruck beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern oder über eine einheitliche Stelle gem. § 6 Abs. 2 WBFöG M-V zu beantragen.
Antragsformular für "per-se"-Anerkennung

Die Dauer der Anerkennung richtet sich nach der zeitlichen Gültigkeit des Qualitätsmanagement-Zertifikates und ist auf höchstens fünf Jahre befristet.
Für die Vornahme einer "per-se-Anerkennung" wird gem. § 10 Abs. 1 WBLVO M-V eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 88,00 Euro erhoben.

Die Anerkennung im „per-se-Verfahren“ ist ein in sich geschlossenes Verfahren. Die erteilte Anerkennung ist an keine Verlängerungsfrist wie im „Erstantragsverfahren“ (Anerkennung nach § 3 Abs. 2 WBLVO M-V) gebunden. Vielmehr kann zum Zeitpunkt der „Re-Zertifizierung“ des Qualitätsmanagement-Zertifikates auch ein erneuter „per-se-Antrag“ eingereicht werden. Für eine lückenlose, an den vorherigen Zeitraum anschließende Anerkennung sollte der Antrag beim Zertifizierer so rechtzeitig gestellt werden, dass auch die staatliche Anerkennung noch termingerecht erteilt werden kann.

B. Anerkennung nach § 3 Abs. 2 WBLVO M-V

Einrichtungen der Weiterbildung, die über kein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat nach § 4 Abs. 1 WBLVO M-V verfügen, werden auf Antrag staatlich anerkannt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 5 WBLVO M-V erfüllt sind.

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind:

  • Der Träger der Einrichtung bekennt sich schriftlich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 6 Absatz 1 Satz 2 des Weiterbildungsförderungsgesetzes).
  • Die Einrichtung steht im Einklang mit bestehenden Gesetzen und führt ihre Maßnahmen auf der Basis der durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland definierten Wertordnung durch.
  • Die Einrichtung kann eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung nachweisen und hat in dieser Zeit Leistungen erbracht, die nach Inhalt und Umfang die Anerkennung rechtfertigen.
  • Die Einrichtung gewährleistet eine erfolgreiche Weiterbildungsarbeit; dies kann nur angenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    a) Nachweis einer planmäßigen, kontinuierlichen und auf Dauer angelegten Arbeit,
    b) den Weiterbildungsveranstaltungen liegt ein geeignetes didaktisches und
    methodisches Konzept zu Grunde,
    c) die Veranstaltungsformen sowie ihre Dauer und die Teilnehmendenzahlen sind so bemessen, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können,
    d) für die Weiterbildungsveranstaltungen stehen ausreichende Räumlichkeiten mit einer zweckentsprechenden Ausstattung und die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung,
    e) jede Weiterbildungsveranstaltung wird von einer verantwortlichen Kursleiterin oder einem verantwortlichen Kursleiter durchgeführt.
  • Die Einrichtung macht ihre Veranstaltungen grundsätzlich für alle zugänglich; die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen für besondere Zielgruppen und an Bildungsmaßnahmen, die zu einem Abschluss führen, können von bestimmten bildungsbezogenen Teilnahmevoraussetzungen abhängig gemacht werden.
  • Die Einrichtung wird von einer hauptberuflich tätigen Person geleitet, die nach Vorbildung und Werdegang fachlich geeignet ist.
  • Die Einrichtung verfügt über eine ausreichende Anzahl an fachlich und pädagogisch qualifiziertem Personal, gewährleistet die kontinuierliche berufliche Fortbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und gibt ihnen die Möglichkeit einer Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen der Einrichtung.
  • Die Einrichtung unterzieht sich durch geeignete Maßnahmen einer kontinuierlichen Evaluation und wirkt auf eine stetige Verbesserung der Qualität ihrer Arbeit hin.

Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern oder über eine einheitliche Stelle gem. § 6 Abs. 2 WBFöG M-V. Für den Antrag ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden.
Antragsformular für die Erstanerkennung

Die erstmalige Anerkennung ist auf drei Jahre befristet. Es besteht die Möglichkeit, diese Anerkennung jeweils um fünf Jahre zu verlängern. Dazu ist sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung ein entsprechender Verlängerungsantrag auf amtlichem Vordruck zu stellen.
Formular für die Verlängerung

Bei  erstmaliger Anerkennung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 875,00 Euro erhoben, für die Verlängerung der Anerkennung ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 415,00 Euro zu zahlen (§ 10 Abs. 2 und 3 WBLVO M-V).

Übergangsregelung (§ 11 WBLVO M-V)

Nach der Weiterbildungsanerkennungsverordnung vom 12. September 1995 (GVOBl. M-V S. 503) ausgestellte Anerkennungen gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Bescheids weiter.

Wichtige Formulare

Bitte laden Sie sich diese Dokumente bei Bedarf zum Ausfüllen herunter.

Heike Rosenow
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V

Tel: 0385 588 17619
E-Mail: H.Rosenow@bm.mv-regierung.de