Förderschule
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden an Förderschulen unterrichtet, sofern ihre Ausbildung im gemeinsamen Unterricht an allgemein bildenden Schulen nicht hinreichend möglich ist. Förderschulen können die Jahrgangsstufen 1 bis 10 umfassen.

Sonderpädagogische Förderschwerpunkte
Lernen
Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, deren Lernentwicklung so stark beeinträchtigt ist, dass sie bei Ausschöpfung der pädagogischen Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler zu fördern, die auf Grund einer erheblichen und lang andauernden Beeinträchtigung im schulischen Lernen, in der Leistung und im Lernverhalten sonderpädagogischer Förderung bedürfen. Sie führt zum Abschluss dieser Förderschulart, soweit nicht der Übergang in eine allgemein bildende Schule möglich ist.
Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 3 bis 9.
Schülerinnen und Schüler mit besonders stark ausgeprägtem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen können in der Grundschule ab Jahrgangsstufe 3 und an der weiterführenden allgemein bildenden Schule in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 in einer Lerngruppe Lernen inklusiv beschult und gefördert werden.
Sprache
Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, die in ihrer Entwicklung hinsichtlich des Spracherwerbs, des sinnhaften Sprachgebrauchs und der Sprechtätigkeit so stark beeinträchtigt sind, dass sie bei Ausschöpfung der pädagogischen Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
Schülerinnen und Schüler mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache können in einer Lerngruppe Sprache an ausgewählten Grundschulstandorten in den Jahrgangsstufen 1 und 2 inklusiv beschult und gefördert werden.
Emotionale und soziale Entwicklung
Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, die aufgrund von Beeinträchtigungen ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung, des Erlebens und der Selbststeuerung so stark beeinträchtigt sind, dass sie bei Ausschöpfung der pädagogischen Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
Schülerinnen und Schüler mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung können in die Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung aufgenommen werden. Wird im Zuständigkeitsbereich eines staatlichen Schulamtes eine solche Schule nicht vorgehalten, erfolgt die Beschulung dieser Schülerinnen und Schüler dezentral an einer allgemein bildenden Schule in eigenständigen Klassen.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung können an Grundschulen und an weiterführenden allgemein bildenden Schulen in einer Lerngruppe (Kleine Schulwerkstatt an Grundschulen oder Schulwerkstatt an weiterführenden allgemein bildenden Schulen) inklusiv beschult und gefördert werden.
Sehen
Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, die aufgrund von Beeinträchtigungen im Sehen so stark beeinträchtigt sind, dass sie bei Ausschöpfung der pädagogischen Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen hat die Aufgabe, durch sonderpädagogische Maßnahmen das eingeschränkte Sehvermögen der sehgeschädigten Schülerinnen und Schüler zu schulen, Fähigkeiten im Umgang mit Spezialhilfen auszubilden sowie den Tastsinn, das Gehör, die Motorik und das Orientierungsvermögen zur Kompensation des Sehschadens zu trainieren.
Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen gliedert sich in die Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulart. Es gelten die Regelungen der jeweiligen Schulart.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen können wohnortnah in einer Schule mit spezifischer Kompetenz im gemeinsamen Unterricht beschult und gefördert werden.
Diese Schule kann mit einer Frühförderstelle zusammenarbeiten, wenn Kinder aufgrund einer Beeinträchtigung in dem genannten Förderschwerpunkt einer besonderen Förderung vor Schuleintritt bedürfen.
Hören
Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, die aufgrund von Beeinträchtigungen im Hören so stark beeinträchtigt sind, dass sie bei Ausschöpfung der pädagogischen Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
In die Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen die Ausbildung der Lautsprache unter Einbeziehung technischer Hilfsmittel vorwiegend auf akustischem Wege möglich ist und deren Sprachentwicklung darauf schließen lässt, dass sie durch den Einsatz von Hörhilfen erfolgreich lernen können. Aufgenommen werden ebenso Schülerinnen und Schüler, deren Hörverlust so groß ist, dass sie als praktisch taub gelten, und deren Restgehör nur mit hohem technischen Aufwand und intensiver Förderung genutzt werden kann.
Diese Schule hält ein differenziertes Förderangebot zur Kommunikationsfähigkeit wie Gebärdensprache, Daktylzeichensysteme, Artikulationsformen und Absehmethoden vor.
Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören gliedert sich in die Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulart. Es gelten die Regelungen der jeweiligen Schulart.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören können wohnortnah in einer Schule mit spezifischer Kompetenz im gemeinsamen Unterricht beschult und gefördert werden.
Diese Schule kann mit einer Frühförderstelle zusammenarbeiten, wenn Kinder aufgrund einer Beeinträchtigung in dem genannten Förderschwerpunkt einer besonderen Förderung vor Schuleintritt bedürfen.
Geistige Entwicklung
Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, deren geistige Entwicklung in allen Teilbereichen so stark beeinträchtigt ist, dass sie bei Ausschöpfung der pädagogischen Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Für Schülerinnen und Schüler mit schweren Mehrfachbehinderungen beinhalten Erziehung und Unterricht auch Aspekte von Pflege und Therapie.
Die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird in der Regel als Schule mit ganztägigem Unterricht geführt. Die Förderung umfasst alle Entwicklungs- und Persönlichkeitsbereiche. Die Schule gliedert sich in die Primarstufe mit vier Schulbesuchsjahren, die Sekundarstufe I mit fünf Schulbesuchsjahren und die Berufsbildungsstufe mit drei Schulbesuchsjahren.
Körperliche und motorische Entwicklung
Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, die in ihrer körperlichen und motorischen Entwicklung so stark beeinträchtigt sind, dass sie bei Ausschöpfung der pädagogischen Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
Durch sonderpädagogische Förderung, durch medizinische und therapeutische unterrichtsbegleitende Maßnahmen wird die körperliche Behinderung so weit wie möglich beseitigt, kompensiert oder deren Folgen werden gemindert.
Die Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung gliedert sich in die Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulart. Es gelten die Regelungen der jeweiligen Schulart.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung können wohnortnah in einer Schule mit spezifischer Kompetenz im gemeinsamen Unterricht beschult und gefördert werden.
Diese Schule ist kann mit einer Frühförderstelle zusammenarbeiten, wenn Kinder aufgrund einer Beeinträchtigung in dem genannten Förderschwerpunkt einer besonderen Förderung vor Schuleintritt bedürfen.
Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler
Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler ist gegeben, wenn sie lang andauernd oder wiederkehrend erkranken und dadurch so stark beeinträchtigt sind, dass sie bei Ausschöpfung der pädagogischen Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler erhalten Schülerinnen und Schüler,
- wenn sie aufgrund einer Erkrankung in einem Krankenhaus ambulant oder stationär behandelt werden und voraussichtlich länger als sechs Wochen am Unterricht der besuchten Schule nicht teilnehmen können oder
- wenn sie wiederholt oder in regelmäßigen Abständen in einem Krankenhaus beziehungsweise in ähnlichen Einrichtungen ambulant oder stationär behandelt werden.
Der Unterricht soll den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule unter besonderer Berücksichtigung von Krankheit, Krankenhausaufenthalten und Erholungs-bedürftigkeit erfüllen. Es gelten die Regelungen der jeweiligen Schulart unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Lernausgangslagen und Entwicklungsvoraussetzungen der Schülerin oder des Schülers. Der Anschluss an die Schullaufbahn soll ermöglicht und die Reintegration in eine allgemein bildende oder berufliche Schule vorbereitet werden.
Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler wird als Einzelunterricht oder in Lerngruppen erteilt
- an der Schule für Kranke,
- als Krankenhausunterricht durch die Schule für Kranke, durch die besuchte Schule oder durch eine ausgewählte allgemein bildende Schule der Schülerin oder des Schülers oder
- als Hausunterricht durch die besuchte Schule oder durch eine ausgewählte allgemein bildende Schule der Schülerin oder des Schülers, im begründeten Einzelfall durch die Schule für Kranke.
Förderschuleinrichtungen in MV
- Überregionales Förderzentrum SEHEN Neukloster
- Förderzentrum für Körperbehinderte "Paul-Friedrich-Scheel" Rostock
- Förderzentrum für Körperbehinderte "Paul-Friedrich-Scheel" Rostock
- Mecklenburgisches Förderzentrum für Körperbehinderte Schwerin
- Landesförderzentrum für den Förderschwerpunkt "Hören" Mecklenburg-Vorpommern/Güstrow

Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Es gehört zu den Aufgaben der allgemein bildenden und beruflichen Schulen, die individuelle Förderung aller Schülerinnen und Schüler – anknüpfend an ihren individuellen Lernausgangslagen und Entwicklungsvoraussetzungen – sicherzustellen.
Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit vermutetem oder festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf basiert auf einem individuellen Förderplan. Die im Förderplan enthaltenen Fördermaßnahmen werden mindestens halbjährlich überprüft und in der Klassenkonferenz festgelegt.
Sollten alle, über einen längeren Zeitraum angewendeten, Formen der pädagogischen und unterrichtsfachlichen Unterstützung durch die Schule ausgeschöpft sein, kann gemäß § 34 Absatz 3 SchulG M-V das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet werden.
Der Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann durch die Erziehungsberechtigten, die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler, die allgemein bildende Schule oder die berufliche Schule gestellt werden.
Die Verordnung über die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO M-V) vom 12.03.2021 regelt in Teil 2 das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.
- Antrag
- Datenschutzrechtliche Information für Erziehungsberechtigte sowie volljährige Schülerinnen und Schüler
- Lernentwicklungsbericht
- Dokumentation des Verfahrens
- Bescheid zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
- Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
- Antrag auf Hausunterricht

Nachteilsausgleich
Ein Nachteilsausgleich in der Schule und im Unterricht ist eine Form der Unterstützung, die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern gleiche Bildungschancen in den allgemein bildenden und den beruflichen Schulen ermöglicht.
Entsprechend dient ein Nachteilsausgleich dazu, Einschränkungen durch individuelle Beeinträchtigungen oder Behinderungen weitestgehend auszugleichen oder zu verringern. Dabei gilt es, Bedingungen zu schaffen, die den Zugang zu Unterrichts- und Fachinhalten sowie Aufgabenstellungen unterstützen und damit deren Aneignung ermöglichen
Ein Nachteilsausgleich wird bei einem festgestellten pädagogischen oder sonderpädagogischen Förderbedarf, bei Vorliegen einer vorübergehenden oder bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Erkrankung gewährt.
Hierzu erfolgt eine umfassende Beratung der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers hinsichtlich der Form des Nachteilsausgleichs durch die Schule.
Die Klassenkonferenz legt fest, welche nachteilsausgleichenden Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, um die Schülerin oder den Schüler mit der individuellen Beeinträchtigung im Lernprozess wirksam zu unterstützen.
Formen des Nachteilsausgleichs für die einzelnen sonderpädagogischen Förderschwerpunkte sind im Handbuch "Standards der Diagnostik" beschrieben.