Einschulung
Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können aber auch Kinder eingeschult werden, die bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres sechs Jahre alt werden und dafür die körperlichen, geistigen und verhaltensmäßigen Voraussetzungen mitbringen.

Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigten aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, die einen erfolgreichen Schulbesuch nicht erwarten lassen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule unter Einbeziehung des Zentralen Fachbereiches für Diagnostik und Schulpsychologie und des Ergebnisses der schulärztlichen Untersuchung.
Die Einschulung erfolgt an der örtlich zuständigen Schule, d. h., an der Schule, in deren Einzugsbereich die Schülerin bzw. der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz hat. Der Einzugsbereich einer Schule ist grundsätzlich das Gebiet des Schulträgers. Die Landkreise und kreisfreien Städte können abweichend für die Schulen auf ihrem Gebiet Einzugsbereiche festlegen. Wer sein Kind an einer Schule in freier Trägerschaft anmelden möchte, wählt selbst die Schule aus.