Gesundheitsbestätigung für den Schulbesuch nach Ostern
Nach den Osterferien – wie bereits nach Ferien in den vergangenen Monaten – sind Schülerinnen und Schüler aufgefordert, eine Gesundheitsbestätigung vorzulegen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 7 der 2. Schul-Corona- Verordnung.
Die Vorlage kann auch in digitaler Form durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin / den volljährigen Schüler als Scan oder Bilddatei der Schule übermittelt werden. Das Formular gilt auch dann als„unverzüglich“ vorgelegt, wenn die Schülerin oder der Schüler das Formular an ihrem oder seinem individuell ersten Schultag vorlegt.
Für Schülerinnen und Schüler, die oder für die die Erziehungsberechtigten der Pflicht zur Abgabe der Erklärung im Formular zur Gesundheitsbestätigung nicht nachkommen, gilt ein Betretungsverbot von Schulgebäuden und jedweder schulischen Anlagen. Das Verbot gilt, unabhängig vom ersten Präsenztag der Schülerin oder des Schülers, ab dem 8. April 2021 für die allgemein bildenden Schulen und ab dem 12. April 2021 für die beruflichen Schulen bis zur Vorlage der Erklärung, längstens jedoch für 14 Tage. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt das Betretungsverbot durch.