Informationen zum Sportunterricht ab dem 8. März
Am 8. März 2021 tritt der neue Hygieneplan für SARS-CoV-2 in Kraft. Demnach darf ab dem 8. März 2021 Sportunterricht in denjenigen Landkreisen und kreisfreien Städten erteilt werden, in denen die 7-Tage-Inzidenz nach den Vorgaben der 2. Schul-Corona-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung verlässlich unter 50 liegt und dementsprechend für die Schülerinnen und Schüler eine Präsenzpflicht besteht.
Grundlage für die Erteilung des Sportunterrichts sind die Regelungen der Dritten Verordnung zu Änderungen im Schulrecht infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. Januar 2021, Artikel 5, § 1a und der 2. Schul-Corona-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Soweit Sportunterricht erteilt wird, ist dieser kontaktfrei im Freien durchzuführen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während des Sportunterrichts besteht ausdrücklich nicht.
Die Umsetzung des Rahmenplans in den Sportarten/Bewegungsfeldern ist auf der Grundlage der jeweils geltenden Hygieneauflagen anzupassen. Dazu sind von den Sportlehrkräften entsprechende Sportangebote zu entwickeln.