Berufsreife aufgrund einer Berufsausbildung
Anerkennung der Berufsreife in Mecklenburg-Vorpommern
Die Berufsreife kann nachträglich aufgrund des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung anerkannt werden. Hierfür müssen bestimmte Grundbedingungen erfüllt sein.
Variante 1:
Mit einem erfolgreichen Abschluss
- des schulischen Teils der dualen Berufsausbildung (Teilzeitberufsschule) oder
- dem nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR erworbenen Facharbeiterbrief
wird gleichzeitig die Berufsreife erworben.
Variante 2:
Schüler der Bildungsgänge
- des einjährigen Berufsvorbereitungsjahrs (BVJ1),
- des zweijährigen Berufsvorbereitungsjahrs (BVJ2),
- des Berufsvorbereitungsjahrs für Ausländer und Aussiedler (BVJA) und
- des schulischen Teils der berufsvorbereitenden Bildungsgänge (BvB)
erwerben die Berufsreife, wenn
- die Dauer des erfolgreich abgeschlossenen Bildungsganges mindestens neun Monate beträgt,
- sie mindestens einen Qualifizierungsbaustein erworben haben und
- sie erfolgreich am Zusatzunterricht in den Fächern Deutsch, Sozialkunde und Mathematik teilgenommen haben (gilt nicht bei BvB).
Die Anerkennung erfolgt durch die besuchte Berufliche Schule.
In Einzelfällen, beispielsweise wenn die Berufliche Schule geschlossen wurde oder bei Berufsausbildungen nach dem Recht der ehemaligen DDR, kann ein Antrag an das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern gerichtet werden.
Antragsverfahren
Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:
- formloses Anschreiben,
- Abschlusszeugnis (Teilzeitberufsschule/ Facharbeiterbrief/ BVJ1/ BVJ2/ BVJA/ BvB) (Original oder amtlich beglaubigte Kopie),
- ggf. Nachweis über eine Namensänderung.
Amtliche Beglaubigungen können zum Beispiel in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.
Die Anerkennung erfolgt in Form eines Bescheides, mit dem zugleich eine Verwaltungsgebühr gemäß der „Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Kostenverordnung Bildungsministerium - KostVO BM M-V)“ verbunden ist.
Rechtliche Grundlage:
§ 13 der Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern (Berufsschulverordnung - BSVO M-V)
Bitte schicken Sie Ihren Antrag an folgende Adresse:
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Schule und Lehrkräftegewinnung, Referat 230
z.Hd. Claudia Jungbluth
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Schule und Lehrkräftegewinnung, Referat 230
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Claudia Jungbluth
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V
Tel: 0385 588 17237
E-Mail: C.Jungbluth@bm.mv-regierung.de