Mittlere Reife aufgrund einer Berufsausbildung

Anerkennung der Mittleren Reife in Mecklenburg-Vorpommern

Ausbildung an einer Berufsschule

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Mittleren Reife im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung an einer Berufsschule sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  • der Hauptschulabschluss/der qualifizierte Hauptschulabschluss/die Berufsreife/ die Berufsreife mit Leistungsfeststellung,
  • der erfolgreiche Abschluss eines mindestens zweijährigen anerkannten Ausbildungsberufes,
  • mindestens zwei Jahre erteilter Unterricht der besuchten Fachklasse nach den jeweils gültigen Stundentafeln,
  • ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Unterrichtsfächern der Stundentafel und keine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautenden Endnoten und
  • eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Ausbildung in einer Fremdsprache oder nach Feststellung durch die Schule ein gleichwertiger Bildungsstand.

Die Anerkennung erfolgt durch die besuchte Berufliche Schule.


Ausbildung an einer Berufsfachschule und Höheren Berufsfachschule

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Mittleren Reife im Zusammenhang mit einigen Berufsausbildungen an Berufsfachschulen und Höheren Berufsfachschulen für Gesundheitsfachberufe und sozialpflegerische Berufe sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  • der erfolgreiche Abschluss des Bildungsgangs,
  • ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und
  • ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).

Die Anerkennung erfolgt durch die besuchte Berufliche Schule.

In Einzelfällen, zum Beispiel wenn die Berufliche Schule geschlossen wurde, kann ein Antrag an das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern gerichtet werden.


Antragsverfahren

Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • formloses Anschreiben,
  • Abschlusszeugnis, aus dem der Erwerb des (qualifizierten) Hauptschulabschlusses oder der Berufsreife (mit Leistungsfeststellung) hervorgeht (Original oder amtlich beglaubigte Kopie),
  • Abschlusszeugnis der Berufsschule/ (Höheren) Berufsfachschule (Original oder amtlich beglaubigte Kopie),
  • ggf. Nachweis über eine Namensänderung.

Amtliche Beglaubigungen können z. B. in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.

Die Anerkennung erfolgt in Form eines Bescheides, mit dem zugleich eine Verwaltungsgebühr gemäß der „Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Kostenverordnung Bildungsministerium - KostVO BM M-V)“ verbunden ist.

Rechtliche Grundlagen:
§ 13 der Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern (Berufsschulverordnung - BSVO M-V)
§ 8 Abs. der Verordnung zur Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens und der Sozialpflege (Gesundheits- und Sozialpflege-Berufsfachschulverordnung - GSBFSVO M-V)

Bitte schicken Sie Ihren Antrag an folgende Adresse:

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Schule und Lehrkräftegewinnung, Referat 230

z.Hd. Claudia Jungbluth 

Werderstraße 124
19055 Schwerin

 

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Schule und Lehrkräftegewinnung, Referat 230

Werderstraße 124
19055 Schwerin

Claudia Jungbluth

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V

Tel: 0385 588 17237

E-Mail: C.Jungbluth@bm.mv-regierung.de