Sonstige Hochschulzugangsberechtigungen
Anerkennung der in Deutschland erworbenen Hochschulreifen
Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität wird durch die Hochschulreife nachgewiesen. Die Hochschulreife wird als allgemeine oder als fachgebundene Hochschulreife erworben. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt zum Studium aller Studiengänge an Universitäten. Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt zum Studium bestimmter Studiengänge an Universitäten.
Allgemeine Hochschulreife
Die allgemeine Hochschulreife wird unter anderem nachgewiesen durch ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes
- Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte Meisterprüfung,
- Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen der §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetzes oder nach §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung abgelegte berufliche Fortbildungsprüfung, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
- Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz,
- durch den Abschluss als Steuerberaterin oder Steuerberater und Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer.
Fachgebundene Hochschulreife
Die fachgebundene Hochschulreife wird unter anderem nachgewiesen durch ein in Mecklenburg-Vorpommern erworbenes
- Zeugnis über die bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst nach einem Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Studienberechtigung je nach Laufbahn),
- Zeugnis über den erfolgreichen Besuch von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien in Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung (Studienberechtigung für Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre).
Hochschulzugangsberechtigungen aus anderen Bundesländern berechtigen in Mecklenburg-Vorpommern zum Studium, wenn das Zeugnis sowie der diesem zu Grunde liegende Bildungsgang einer einschlägigen Vereinbarung der Kultusministerkonferenz oder bilateralen Vereinbarungen des Landes mit einem anderen Land entsprechen.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern ist in der Regel nicht erforderlich. Im Zulassungsverfahren zum Studium stufen die Hochschulen die Bildungsnachweise selbstständig ein.
Ist im Einzelfall ein förmliches Anerkennungsverfahren notwendig, kann die Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung schriftlich und formlos beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.
Antragsverfahren
Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:
- formloses Anschreiben,
- Nachweise über die erworbene Hochschulzugangsberechtigung (Original oder amtlich beglaubigte Kopie),
- ggf. Nachweis über eine Namensänderung.
Amtliche Beglaubigungen können zum Beispiel in öffentlichen Einrichtungen oder Ämtern einer Stadt oder eines Landkreises oder bei Notaren vorgenommen werden.
Die Anerkennung erfolgt in Form eines Bescheides, mit dem zugleich eine Verwaltungsgebühr gemäß der „Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung (Kostenverordnung Bildungsministerium - KostVO BM M-V)“ verbunden ist.
Rechtliche Grundlage:
Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Qualifikationsverordnung - QualVO M-V)
Bitte schicken Sie Ihren Antrag an folgende Adresse:
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Schule und Lehrkräftegewinnung, Referat 230
z.Hd. Claudia Jungbluth
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Schule und Lehrkräftegewinnung, Referat 230
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Claudia Jungbluth
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V
Tel: 0385 588 17237
E-Mail: C.Jungbluth@bm.mv-regierung.de