Nichtschülerprüfung

Schulabschlüsse zur Berufsreife und Mittleren Reife können durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung auch nachträglich erworben werden. Gemäß § 33 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sind bei der Zulassung und der Prüfung die Lebens- und Berufserfahrung der Teilnehmenden angemessen zu berücksichtigen.

Die Zulassung zur Prüfung kann beantragen, wer

  • zum Zeitpunkt des Antrages das 16. Lebensjahr vollendet hat und
  • nicht Schülerin oder Schüler (Nichtschüler) eines entsprechenden Bildungsganges an einer allgemein bildenden Schule ist.

Voraussetzung dafür ist, dass

  • sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern befindet,
  • der angestrebte Abschluss nicht bereits erworben wurde,
  • die Nichtschülerprüfung maximal zweimal erfolglos abgelegt wurde und
  • auch ohne anerkannten Schulabschluss oder Berufsausbildung den Prüfungsanforderungen entsprechende vorbereitende Maßnahmen glaubhaft gemacht werden.

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in der Regel bis zum 15. Januar des jeweiligen Jahres beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu stellen. Die Zuständigkeit der Schulämter richtet sich nach dem Wohnort der Nichtschüler/innen.

Für den Erwerb der Berufsreife oder Mittleren Reife als Nichtschüler/in sind schriftliche und mündliche Prüfungen nach folgender Übersicht abzulegen:

Schulabschluss Berufsreife Mittlere Reife
schriftliche Prüfung
  • Deutsch und
  • Mathematik
  • Deutsch,
  • Mathematik und
  • erste Fremdsprache
mündliche Prüfung
  • ein gesellschaftswissenschaftliches Fach (wahlweise in Geschichte, Geographie, Philosophie, Religion oder Sozialkunde),
  • ein naturwissenschaftliches Fach (wahlweise in Biologie, Chemie oder Physik) und
  • ein technisch-wirtschaftliches Fach (wahlweise in Arbeit-Wirtschaft-Technik oder Informatik und Medienbildung)

Dr. Maik Richter-Rost

Schulaufsicht Regionale Schulen 

Tel. 0385 588 17201

E-Mail: m.richter-rost@bm.mv-regierung.de