Arbeits- und Gesundheitsschutz
Schule ist nicht nur ein Lernort, sondern auch ein Arbeitsplatz. Dieser sollte den Ansprüchen eines modernen Arbeitsschutzes genügen. Es ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ein persönliches Anliegen, die Arbeitssicherheit vor Ort zu gewährleisten und diese so zu gestalten, dass sie zu der Gesundheit von Lehrerinnen und Lehrern beiträgt.

Für die Schulen und Schulämter beinhaltet dies verschiedene Angebote, beispielsweise die Unterstützung von Forderungen aus Gesetzen und Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung. Außerdem stehen Mitarbeiter für Fragen bezüglich der Lehrergesundheit zur Verfügung und helfen Betroffenen und Interessierten gerne weiter. Weiterer Informationen finden sich auch im Flyer zum Thema „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“.
Organisation und Verantwortlichkeiten
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Das Bildungsministerium ist der Arbeitgeber für die Beschäftigten an den öffentlichen Schulen des Landes. Als Arbeitgeber ist es verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Einfluss darauf haben können. Der Arbeitgeber hat auch zu prüfen, ob diese Maßnahmen tatsächlich wirksam sind. Ändern sich die Gegebenheiten, hat er die Maßnahmen entsprechend anzupassen (§ 14, Abs. 1 und 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Der Arbeitgeber ist in Zusammenarbeit mit dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet, Regelungen zu treffen, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern. Außerdem ist eine wirksame Erste Hilfe abzusichern. An den öffentlichen Schulen und in den Staatlichen Schulämtern sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FaSi) sowie Betriebsärzte zu bestellen (§ 14 Abs. 1 SGB VII).
Im Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern (IQ M-V) ist der Fachbereich 2 „Gesundheitsförderung und Prävention“ dafür verantwortlich, den Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten an öffentlichen Schulen und in den Staatlichen Schulämtern umzusetzen. Die Hauptaufgabe ist dabei, die Maßnahmen mit allen Staatlichen Schulämtern zu planen und zu koordinieren. Außerdem ist die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung abzustimmen sowie der Bedarf für Fortbildung mit den staatlichen Schulämtern zu erheben. Alle Maßnahmen sind zudem mit ihren Trägern abzustimmen.
Staatliche Schulämter
Die Verantwortung für Arbeitsschutz, Sicherheitserziehung und Unfallverhütung für die Schulen des Landes wurde den Staatlichen Schulämtern übertragen. Sie wird von der jeweiligen Schulrätin oder dem Schulrat wahrgenommen.
An allen Staatlichen Schulämtern ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Er hat die Aufgabe, in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten und dem Arbeitgeber Vorschläge zu unterbreiten. Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Arbeitgeberseite, Mitgliedern des Bezirkspersonalrates, dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Im Arbeitsschutzausschuss können Arbeitsprogramme für den Arbeits- und Gesundheitsschutz erarbeitet und dazu gehörige Aufgaben koordiniert werden. Bei Bedarf sind auch die Schulträger oder andere Fachkräfte einzubeziehen. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen (§ 11 in Verbindung mit § 16 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)).
Schulträger
Der Schulträger ist verantwortlich für die Errichtung, sichere Gestaltung und Unterhaltung von Schulgebäuden und –anlagen, für die Lern- und Lehrmittel (äußerer Schulbereich) sowie für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung des nichtpädagogischen Personals. Außerdem bestellt er einen Sicherheitsbeauftragten, beispielsweise den Hausmeister, für den äußeren Schulbereich.
Schulleiterinnen und Schulleiter
Durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen vom 25.01.2018 wurden die Schulleiterinnen und Schulleiter mit den Aufgaben eines Arbeitgebers im Sinne des ArbSchG und der Gefahrstoffverordnung betraut. Sie sind verantwortlich für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen sowie für eine sicherheits- und gesundheitsfördernde Organisation und Durchführung aller schulischen Veranstaltungen und Maßnahmen (innerer Schulbereich).
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat des Weiteren die Aufgabe, in der Schule u.a. die Sicherheitsbeauftragten, Ersthelferinnen und Ersthelfer sowie Brandschutz- und Evakuierungsbeauftragte zu benennen und deren Aus- und Fortbildung sicherzustellen.
Lehrerinnen und Lehrer
Betriebsärzte des AMD TÜV Rheinland
Betriebsärzte des AMD TÜV Rheinland für Beschäftigte an den öffentlichen Schulen und den Staatlichen Schulämtern in MV.
Alle Betriebsärzte sind erreichbar über:
Frau Petra Schach
E-Mail: dispo-mvp@de.tuv.com
Tel.: +4930 7562 1936 oder +49800 6649062
Schulamtsbereich Greifswald | Schulamtsbereich Neubrandenburg | Schulamtsbereich Rostock | Schulamtsbereich Schwerin |
AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH Siemensallee 2a 17489 Greifswald |
AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH Feldstraße 3 (6. Etage) 17033 Neubrandenburg |
AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH Am Hechtgraben 1a 18147 Rostock |
AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH Platz der Freiheit 5 19053 Schwerin |
Dipl. med. Taja Diel Hagen Schlichting Ivonne Kuba |
Dipl. med. Taja Diel Frank André Barteldt |
Dr. med. Wiete Kleemann Hanane El Jarsifi |
Maja Hammann Frank André Barteldt Nicolai Gertich |
Beauftragte für Sicherheit an Schulen
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte
Die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung obliegt den Fachkräften für Arbeitssicherheit (FaSi) und den Betriebsärzten. Sie haben in erster Linie die Aufgabe, den Arbeitgeber, und vor allem die Schulleiter/innen, beim Arbeits- und Gesundheitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit, einschließlich der Gestaltung der Arbeit zu unterstützen und zu beraten.
Dies bezieht sich unter anderem auf:
- die sozialen und sanitären Einrichtungen,
- die Arbeitszeit, Arbeitsrhythmus, Pausen,
- die Gestaltung der Arbeitsplätze sowie der Arbeitsabläufe und –umgebung,
- die Beurteilung psychischer Belastungen,
- die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen,
- die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ebenso wie
- die Untersuchung und arbeitsmedizinische Beurteilung von Arbeitnehmerinnen und –nehmern.
Die FaSi beurteilen diese Fragen wiederum aus arbeitssicherheitstechnischer Sicht. (Arbeitssicherheitsgesetz i.V.m. DGUV Vorschrift 2)
Sammlungsleiter/innen
Schulleiter/innen sind dafür verantwortlich, dass die Vorschriften der Gefahrenstoffverordnung eingehalten werden. Sie können aber bestimmte Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an Beauftragte – an Sammlungsleiter/innen- abgeben. Die Tätigkeit der Sammlungsleiter/innen bezieht sich auf die Bereiche, in denen mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrenstoffverordnung umgegangen wird, wie z.B. in den Fachräumen Biologie, Chemie und Physik:
Die Sammlungsleiter/innen sorgen für:
- die Bereitstellung aller sicherheitsrelevanten Informationen,
- die Durchführung und Überwachung regelmäßiger Prüfungen,
- die Prüfung von Ersatzstoffen mit geringerem gesundheitlichem Risiko,
- die Beschaffung, Kennzeichnung, Lagerung und sachgerechte Entsorgung von Gefahrstoffen,
- die Beschaffung von Schutzausrüstung.
(§§ 7 und 13 des Arbeitssicherheitsgesetzes)
Strahlenschutzverantwortliche, -bevollmächtigte und -beauftragte
Für öffentliche Schulen in Trägerschaft des Landes ist das Land Mecklenburg-Vorpommern Strahlenschutzverantwortlicher, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Für öffentliche Schulen in sonstiger Trägerschaft ist der jeweilige Schulträger (z.B. Landkreis, Bezirk) der Verantwortliche, vertreten durch das zuständige Organ.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Strahlenschutzbevollmächtigte/r. Sie oder er überträgt dem Strahlenschutzbeauftragten folgende Aufgaben
- Sicherstellung der Einhaltung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV )und der Röntgenverordnung (RöV),
- Einhaltung der Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift „Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen“ vom 13. Oktober 2010,
- Einhaltung des Genehmigungsbescheides oder der Bauartzulassung
- Einhaltung von Anordnungen und Auflagen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LaGuS), ( §§ 33 Abs. 2 StrlSchV und 15 Abs. 2 RöV)
Gefährdungsbeurteilungen
Technische Gefährdungsbeurteilung
Alle Gefährdungen für die Beschäftigten an den Schulen, die mit der Arbeit verbunden sind, werden ermittelt und beurteilt. Dazu ist der Arbeitgeber verpflichtet. Diese Aufgaben wurde mit der Verwaltungsvorschrift „Unfallverhütung und Sicherheit an Schulen“ an die Schulleiter/innen übergeben. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung mit zu berücksichtigen, (§5 ArbSchG).
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FaSi) und die Betriebsärzte beraten und unterstützen die Schulleiter/innen dabei. Sie haben die Aufgabe,:
- die Schulen, die Staatlichen Schulämter und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur MV in allen Belangen der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu beraten,
- die Schulen und Staatlichen Schulämter regelmäßig hinsichtlich vorhandener Gefährdungspotentiale zu begehen und
- auf die Beseitigung vorhandener Mängel hinzuwirken.
Darüber hinaus spielt auch die Zusammenarbeit mit dem Schulträger oder der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern eine wichtige Rolle. Auch sie stellen kompetente Ansprechpartner dar ( §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes- ASiG).
Psychische Gefährdungsbeurteilung
Im Oktober 2013 wurde mit dem „Gesetz zur Neuorganisation der bundesmittelbaren Unfallkassen“ auch die Berücksichtigung der psychischen Belastung am Arbeitsplatz auf eine feste gesetzliche Grundlage gestellt. Demnach ist Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie für die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Somit ist die Gefährdungsbeurteilung nicht nur auf technische und körperliche Aspekte fokussiert, sondern hat auch den Anspruch, psychische Belastungen in gleicher Weise zu beurteilen und zu reduzieren.
Dabei steht der Ist-Zustand der psychischen Belastung für alle Beschäftigten im Mittelpunkt und weniger die individuelle Beanspruchung. In Abhängigkeit zum Belastungsgrad können spezielle Maßnahmen zum Schutz und zur Stärkung der Gesundheit der Beschäftigten an den Schulen eingeleitet werden. Zur Ermittlung der psychischen Belastung kann ein Kurzfragebogen durch die Schulen genutzt werden. Er stellt eine erste Möglichkeit der Analyse dar, an die sich weitere Maßnahmen anschließen sollten. Daher ist es wichtig, dass alle Kolleginnen und Kollegen einer Schule den Fragebogen ausfüllen und diese dann in die Auswertung mit eingehen können. Die Bögen können Sie von Ihrer zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) erhalten. Die Auswertung erfolgt ebenfalls ausschließlich durch die FaSi und wird der Schulleiterin/dem Schuleiter zur weiteren Verwendung zugesandt.
Mutterschutz
Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die werdende Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen der Gesundheit, Überforderungen und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz zu schützen. Die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes der werdenden Mutter spielt hierbei eine zentrale Rolle.
Wenn eine Mitarbeiterin der Schule mitteilt, dass sie schwanger ist, müssen an der Schule sofort Maßnahmen zum Schutz der werdenden Mutter eingeleitet werden. Dazu beurteilen die Schulleiterinnen und Schulleiter eventuelle Gefährdungen. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen dabei. Anschließend werden entsprechende Maßnahmen zum Schutz der werdenden Mutter von der Schulleitung in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsichtsbehöre eingeleitet.
Die Schulleitungen sind verpflichtet, das Landesamt für Gesundheit und Soziales MV (LAGuS) über die Schwangerschaft ihrer Mitarbeiterin zu informieren. Schrittfolgen und wichtige Checklisten finden Sie in der Handreichung.
- Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter, gültig ab 01.01.2018
- Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz allgemein
- Handlungsorientierung zum Mutterschutz für Beschäftigte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes MV (Stand 18. Dezember 2023)
- Anlage 3 - Unterweisung der werdenden Mutter über die unverzügliche Vorstellung beim betriebsärztlichen Dienst)
- Anlage 4 - Checkliste zur Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung
- Anschreiben Schulleiter zur Umsetzung des Mutterschutzgesetzes an den öffentlichen Schulen des Landes M-V
- Leitfaden zum Mutterschutz vom Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
Erste Hilfe
Unter Erster Hilfe versteht man von jedermann durchzuführende Maßnahmen, um menschliches Leben zu retten, bedrohende Gefahren oder Gesundheitsstörungen bis zum Eintreffen professioneller Hilfe (Arzt, Rettungsdienst) abzuwenden oder zu mildern. Dazu gehören insbesondere das Absetzen eines Notrufs, die Absicherung der Unfallstelle und die Betreuung der Verletzten. Dabei richtet sich der Umfang der ersten Hilfsmaßnahmen nach dem Wissen und den Fertigkeiten der Ersthelfer und den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln.

Erste Hilfe an den öffentlichen Schulen
Die Schulleiterin/der Schulleiter sorgt dafür, dass entsprechend der Bedingungen und der Anzahl der Beschäftigten an seiner Schule Ersthelfer aus- und fortgebildet werden.
Die Schulleitung benennt außerdem Beschäftigte der Schule (Lehrkräfte, Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (PmsA) bzw. Betreuer/innen oder Pflegerinnen), die diese Aufgaben übernehmen. Dabei sollte die Anzahl und Ausbildung der benannten Beschäftigten in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Gesamtbeschäftigten (nicht zur Zahl der Schülerinnen und Schüler) und zu den möglichen besonderen Gefahren in der Schule stehen (§ 10 Arbeitsschutzgesetz beziehungsweise der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur „Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen“).
Die Kosten für die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für angestellte Lehrkräfte, PmsA, Betreuer/innen und Pflegeri/innen an Grund- und Förderschulen übernimmt nach Abstimmung die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern bzw. der Arbeitgeber für verbeamtete Beschäftigt. Darüber hinaus werden in den anderen Schularten die Kosten für die Lehrkräfte mit den Fächern Sport, Chemie, Biologie, Physik, Arbeit-Wirtschaft-Technik, Hauswirtschaft von der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern übernommen. Das gilt auch für Lehrkräfte, die im Unterricht praktisch mit Berufsschüler/innen arbeiten. Dabei wird auch berücksichtigt, dass in diesen Unterrichtsfächern ein höheres Gefährdungspotential besteht.
Die Beschäftigten an den Schulen, die als Ersthelfer/in ausgebildet wurden, absolvieren in einem angemessenen Zeitraum (spätestens jedoch vor Ablauf des dritten Jahres) eine Ersthelfer-Fortbildung. Die Verfahrensweise bei der Anmeldung, Durchführung und Kostenübernahme durch die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern entspricht der Erstausbildung.
Die Schulleiter/innen tragen dafür Sorge, dass mit den vorhandenen Ersthelfer/innen eine „Erste Hilfe“ in der Schule gewährleistet werden kann. Dabei sind sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch besondere Aspekte wie zum Beispiel bekannte chronisch kranke Mitarbeiter/innen oder Schulveranstaltungen an anderen Lernorten zu berücksichtigen. Insbesondere für Schulfahrten und Sportveranstaltungen müssen diese Maßnahmen gut vorbereitet werden, um die Erste Hilfe sicherzustellen.
- Erlass zur Ersten-Hilfe-Ausbildung von Beschäftigten an öffentlichen Schulen
- Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen – Verwaltungsvorschrift vom 25.01.2018
- Antrag auf Kostenübernahme für die Aus-und Fortbildung von beamteten Ersthelfern
- Brief an die Schulleiter - Erste-Hilfe-Maßnahmen durch Lehrkräfte im Fach Sport
- DGUV Information - Anleitung zur Ersten Hilfe
- Formular Bestellung zum Ersthelfer
Infektionsschutz
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionserkrankungen beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
Folgende Erlasse werden außer Kraft gesetzt:
- „Einhaltung von Verfahrensabläufen bei meldepflichtigen Erkrankungen (wie z. B. Salmonellose)“, vom 16.03.1993
- „Umgang mit Fällen von Neuer Influenza an öffentlichen Schulen des Landes“, vom 20.10.2009
- „Meldungen der Schulen bzw. Staatlicher Schulämter zu Fällen von Neuer Influenza (sog. Schweinegrippe)“, vom 24.02.2010
- „Umgang mit Fällen von EHEC an öffentlichen Schulen des Landes,“ vom 25.05.2011
Im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern gab es bisher keine allgemein gültigen Regelungen zur Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes für öffentliche Schulen des Landes.
Der 6. Abschnitt des IfSG enthält besondere Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass dort Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt kommen, die die Übertragung von Krankheitserregern begünstigen.
In § 34 IfSG sind u. a. Regelungen für das Zusammenwirken zwischen den zuständigen Gesundheitsbehörden und Lehrkräften bzw. Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen (Schulleiterinnen und Schulleiter) beim Auftreten von Infektionskrankheiten getroffen worden.
So legt das IfSG im § 34 Abs. 6 fest, dass
- die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen hat, wenn Tatsachen bekannt werden, die das Vorliegen einer der in § 34 Abs. 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen,
- diese Mitteilungspflicht auch für das Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen gilt, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind,
- eine Benachrichtigungspflicht nicht besteht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in § 8 IfSG genannte Person bereits erfolgt ist.
In Umsetzung dieser Vorschrift hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter das zuständige Gesundheitsamt (siehe Anlage 1 – wird nicht aktualisiert) mündlich über die o. g. Tatbestände zu informieren. Die Information ist aktenkundig zu machen. Alle daraus resultierenden Maßnahmen werden durch das zuständige Gesundheitsamt veranlasst. Diese Festlegungen gelten sowohl in Bezug auf zu betreuende Kinder und Jugendliche als auch auf die in der Gemeinschaftseinrichtung beschäftigten Personen.
Ich möchte Sie bitten, alle Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemein bildenden und beruflichen Schulen in geeigneter Weise über die Verfahrensweise bei meldepflichtigen Erkrankungen gemäß § 34 IfSG (siehe Anlage 2) zu informieren.
Impfungen
Beschäftigte, die bei ihrer Tätigkeit in Kontakt mit Körperflüssigkeiten und/oder -ausscheidungen von Schülerinnen und Schülern kommen, haben das Recht auf arbeitsmedizinische Vorsorge in Form von Untersuchungen bzw. Impfungen. Grundlage dafür ist eine Gefährdungsbeurteilung.
Das trifft in Mecklenburg – Vorpommern für alle Beschäftigten an den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten „körperliche und motorische Entwicklung“ sowie dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ und gegebenenfalls für Beschäftigte im Rahmen des integrativen Unterrichts , aber auch für Beschäftigte an bestimmten beruflichen Schulen zu. Im Zweifelsfall muss eine individuelle Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt werden.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur MV stellt als Arbeitgeber die erforderlichen finanziellen und personellen Mittel zur Verfügung. Die Schulleiter/innen sind für die Organisation der notwendigen Termine für Untersuchungen bzw. für Impfungen verantwortlich. Die Termine laufen über den TÜV AMD Rheinland.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge kann entweder vor Ort in den Schulen oder in den regionalen Zentren des AMD TÜV Rheinland durchgeführt werden.
- Anmeldeliste zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
- Erlass zur Kostenübernahme von notwendige Masernschutzimpfungen
- Erlass zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionserkrankungen beim Menschen vom 18.02.2014
- Erläuterungen zur ArbMedVV Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge im Kontext der Flüchtlingshilfe
- "Prävention durch Impfen" Flyer des TÜV für Lehrkräfte
- Rahmenhygieneplan für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Ständige Impfkommission (STIKO)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Persönliche Schutzausrüstung
Arbeits- , Dienst- und Wegeunfälle
- Informationen zu Unfallanzeigen für verbeamtete Beschäftigte beim Landesamt für Finanzen
- Informationen zu Unfallanzeigen für angestellte Beschäftigte bei der Unfallkasse MV
- Formular Unfallanzeige Angestellte
- Formular Unfallanzeige Beamte
- Anschreiben für Schulleiter und Schulleiterinnen zum Verfahren bei Unfallanzeigen
Brandschutz
Für die Organisation des Brandschutzes an Schulen in MV bietet AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH seine Unterstützung zur Umsetzung des Brandschutzes und der Verwaltungsvorschrift zur Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen an.

Dazu zählen:
- Brandschutzhelferunterweisungen in Schwerin, Rostock, Greifswald und Neubrandenburg
Die Inanspruchnahme der Angebote ist für die öffentlichen Schulen kostenfrei. Die Kosten trägt das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung als Arbeitgeber. Alle Termine sind im Fortbildungskatalog des IQ M-V hinterlegt und darüber zu buchen.
Für Organisatorisches wie Termine oder Anmeldungen:
Heidi Kley
AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH
TÜV Rheinland Group
Platz der Freiheit 5
19053 Schwerin
Tel.: 0385 5559723
E-Mail: gesundheitinschulen-mv@de.tuv.com
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