Infektionsschutz

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionserkrankungen beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

Folgende Erlasse werden außer Kraft gesetzt:

  1. „Einhaltung von Verfahrensabläufen bei meldepflichtigen Erkrankungen (wie z. B. Salmonellose)“, vom 16.03.1993
  2. „Umgang mit Fällen von Neuer Influenza an öffentlichen Schulen des Landes“, vom 20.10.2009
  3. „Meldungen der Schulen bzw. Staatlicher Schulämter zu Fällen von Neuer Influenza (sog. Schweinegrippe)“, vom 24.02.2010
  4. „Umgang mit Fällen von EHEC an öffentlichen Schulen des Landes,“ vom 25.05.2011

Im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern gab es bisher keine allgemein gültigen Regelungen zur Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes für öffentliche Schulen des Landes.

Der 6. Abschnitt des IfSG enthält besondere Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass dort Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt kommen, die die Übertragung von Krankheitserregern begünstigen.

In § 34 IfSG sind u. a. Regelungen für das Zusammenwirken zwischen den zuständigen Gesundheitsbehörden und Lehrkräften bzw. Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen (Schulleiterinnen und Schulleiter) beim Auftreten von Infektionskrankheiten getroffen worden.

So legt das IfSG im § 34 Abs. 6 fest, dass

  • die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen hat, wenn Tatsachen bekannt werden, die das Vorliegen einer der in § 34 Abs. 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen,
  • diese Mitteilungspflicht auch für das Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen gilt, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind,
  • eine Benachrichtigungspflicht nicht besteht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in § 8 IfSG genannte Person bereits erfolgt ist.

In Umsetzung dieser Vorschrift hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter das zuständige Gesundheitsamt (siehe Anlage 1 – wird nicht aktualisiert) mündlich über die o. g. Tatbestände zu informieren. Die Information ist aktenkundig zu machen. Alle daraus resultierenden Maßnahmen werden durch das zuständige Gesundheitsamt veranlasst. Diese Festlegungen gelten sowohl in Bezug auf zu betreuende Kinder und Jugendliche als auch auf die in der Gemeinschaftseinrichtung beschäftigten Personen.

Ich möchte Sie bitten, alle Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemein bildenden und beruflichen Schulen in geeigneter Weise über die Verfahrensweise bei meldepflichtigen Erkrankungen gemäß § 34 IfSG (siehe Anlage 2) zu informieren.

Hinweis: Anlage 1 und Anlage 2 sind im Download angehangen.

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionserkrankungen beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) - Erlass vom 18.02.2014Hygieneplan Corona für Schulen in MV (ab 27. Juli 2020)LAGuS Rahmenhygieneplan für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen

Heiko Schön
Institut für Qualitätsentwicklung M-V

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