Erste Staatsprüfung

Grundsätzliche Informationen zur Ersten Staatsprüfung gemäß Lehrerprüfungsverordnung (LehPrVO) vom 16. Juli 2012

Die Erste Staatsprüfung für Lehrämter bildet den Abschluss des Studiums und erstreckt sich über ein Prüfungssemester.
Die Erste Staatsprüfung umfasst die Wissenschaftliche Abschlussarbeit, mündliche Prüfungen und gegebenenfalls praktische Prüfungen (betrifft die Fächer Kunst und Gestaltung, Musik, Theater und Sport).
Die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung ist zweimal jährlich nur zu festgelegten Terminen möglich, die bei der Planung des Studienabschlusses beachtet werden sollten. Die Termine werden vom Lehrerprüfungsamt festgelegt.
Rechtsgrundlage der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter ist die Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerprüfungsverordnung – LehPrVO M-V) vom 16. Juli 2012.

Prüfungsanforderungen Universität GreifswaldPrüfungsanforderungen Universität Rostock und HMT Informationsveranstaltung

Zeitleisten für die langfristige Planung der Ersten Staatsprüfung

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die unbedingt einzuhaltenden Termine in der Zeitleiste für Ihr Prüfungssemester.

 

Zeitleiste Erste Staatsprüfung Sommersemester 2024Zeitleiste Erste Staatsprüfung Wintersemester 2024/25Zeitleiste Erste Staatsprüfung Sommersemester 2025

Wenn aus gesundheitlichen Gründen der Rücktritt von einer Prüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter notwendig ist,  muss die Erkrankung mit amtsärztlichem Attest belegt werden.

Formular für Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung/von der wissenschaftlichen Abschlussarbeit (mit amtsärztlichem Attest)

Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit, innerhalb derer das Studium abgeschlossen werden soll, umfasst für das Lehramt für Sonderpädagogik neun Semester, für alle anderen Lehrämter zehn Semester.
Ausgenommen hiervon ist das Studium von Fächern oder Fachrichtungen, in denen in der Regel Propädeutika zur Gewährleistung der Studierfähigkeit absolviert werden müssen oder besondere fachliche Herausforderungen eine längere Studienzeit erforderlich machen.
In diesen kann die Regelstudienzeit nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnungen überschritten werden.

Studierende mit Kind/ern können auf Antrag (formlos, Nachweise) bis zu 3 Semester zusätzlich zur Regelstudienzeit erhalten.

Das letzte Semester ist das Prüfungssemester. Die Studiendauer schließt die Praktika mit ein. Eine Überschreitung der Regelstudienzeit um 2 Semester ist ohne weitere prüfungsrechtliche Konsequenzen für den Studenten möglich.

Ausbildungsrelevanter Auslandsaufenthalt und Nachweis weiterer Fremdsprachen (§ 20 LehPrVO 2012)

Beim Studium moderner Fremdsprachen soll ein ausbildungsrelevanter Auslandsaufenthalt absolviert werden. Er dient dem Ziel, die interkulturelle kommunikative Kompetenz der Studierenden zu erweitern.
Er ist in einem Land mit entsprechender Amtssprache über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten (im Ganzen oder in mehreren Teilen) zu absolvieren.
Ein Auslandsaufenthalt, der zu Beginn des Studiums nicht länger als 3 Jahre zurücklag, kann angerechnet werden.
Die Ausbildungsrelevanz eines Auslandsaufenthalts ist gegeben durch

  • ein Studium an einer Hochschule bzw. Universität
  • Sprachassistententätigkeit
  • ein Auslandspraktikum
  • Sprachkurse in einem Land mit entsprechender Amtssprache
  • Au Pair-Tätigkeit (vor dem oder während des Studiums)
  • einen Schulbesuch in einem Land mit entsprechender Amtssprache (6 Monate und mehr)
  • Arbeit in einem Land mit entsprechender Amtssprache

Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung für Lehrämter sind – nach Überprüfung durch die Studienfachberaterin/ den Studienfachberater - der Zeitraum des Auslandsaufenthalts und die Tätigkeit/Aktivität im Ausland entsprechend nachzuweisen (z. B. durch Flugtickets, Arbeitsverträge, Referenzen).

Weitere Fremdsprachen auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens werden durch Schulzeugnisse, insbesondere das Abiturzeugnis (mindestens drei aufeinander folgende Jahre Sprachunterricht), bzw. durch Sprachzertifikate weiterführender Bildungseinrichtungen bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung für Lehrämter im Lehrerprüfungsamt MV nachgewiesen (gilt für moderne Fremdsprachen und Geschichte).

Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Anerkennung des Auslandsaufenthalts und/oder von Fremdsprachen besteht die Möglichkeit, sich vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung im Lehrerprüfungsamt MV beraten zu lassen.

Durch Schulzeugnisse, insbesondere das Abiturzeugnis, bzw. durch Sprachzertifikate weiterführender Bildungseinrichtungen werden bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung für Lehrämter im Lehrerprüfungsamt MV auch die folgenden Sprachabschlüsse nachgewiesen:

  • für evangelische Religion (LA Gym): Latinum oder Hebraicum und neutestamentliches Griechisch
  • für Geschichte: Latinum
  • für Griechisch: Latinum
  • für Latein: Graecum
Formular für Nachweis weiterer Fremdsprachen und Auslandsaufenthalt

Erweiterungs- und Aufbauprüfungen (§4 bzw. §16 LehPrVO M-V 2012)

Durch eine Erweiterungsprüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern kann die bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt um das entsprechende Fach/um die entsprechenden Fächer erweitert werden.
Durch eine Aufbauprüfung kann – ausgehend von einer bestandenen Ersten Staatsprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung  – eine Erste Staatsprüfung für ein anderes Lehramt erworben werden.

Formulare

Anerkennung eines Beifachs (§4 LehPrVO M-V 2012)

Einen Antrag auf Anerkennung eines Beifaches kann stellen, wer die Prüfung für das von ihm gewählte Lehramt oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat und einen Teilstudiengang in dem betreffenden Fach nachweisen kann.
Im Beifach erfolgt keine Prüfung, es sind jedoch studienbegleitende Leistungsnachweise vorzulegen.

Antrag Anerkennung Beifach
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Informationen rund um das Berufsbild Lehrer/in, über das Studium, den Vorbereitungsdienst, die Verbeamtung, den Verdienst sowie freie Stellenangebote für den Schuldienst in MV.