Kleine Grundschule und volle Halbtagsschule
Kleine Grundschule auf dem Lande
Schon in den 1990er Jahren hat die Landesregierung mit dem Programm "Kleine Grundschule auf dem Lande" beschlossen, dass Schulen, deren Bestand aufgrund stark rückläufiger Schülerzahlen gefährdet ist, unter bestimmten Bedingungen fortbestehen können, z.B., wenn die Schulwege für die Kinder zu lang werden.
An Standorten mit nur einer Grundschule ist für die Bildung einer 1. Klasse eine Schülermindestzahl von 20 Schülerinnen und Schülern erforderlich.
Nicht an allen Schulstandorten wird diese Schülermindestzahl erreicht. Deshalb gibt es im Schulgesetz eine Ausnahmeregelung, die besagt, dass Grundschulen auch jahrgangsübergreifende Lerngruppen (mindestens zwei Lerngruppen mit je 20 Schülerinnen und Schülern) bilden können, wenn der Schulweg zur nächst gelegenen Grundschule mehr als 40 Minuten betragen würde. Zudem muss der genehmigte Schulentwicklungsplan den weiteren Bestand der Schule vorsehen.
In diesem Fall kann die Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger bei der obersten Schulbehörde einen Antrag auf Statuszuerkennung „Kleine Grundschule auf dem Lande“ stellen. Diesem Antrag ist eine dem Schulprogramm angepasste Konzeption der künftigen pädagogischen und schulorganisatorischen Gestaltung der Schule beizufügen.
Volle Halbtagsschule
Volle Halbtagsschulen sind Grundschulen mit festen Öffnungszeiten, die zusätzlich zum Pflichtunterricht weitere pädagogische Angebote in den Halbtagsablauf integrieren. Der Zeitrahmen kann bis zu sechs Stunden betragen und berücksichtigt die örtlichen Gegebenheiten. Mit der Einrichtung einer vollen Halbtagsschule erweitern sich die pädagogischen Gestaltungsmöglichkeiten der Schule. Die Zeit- und Alltagsplanung der Familien wird erleichtert.
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Petra Schön
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V
Tel.: 0385 588 17501
E-Mail: p.schoen@bm.mv-regierung.de