Masernschutzgesetz

© Racle Fotodesign - stock.adobe.com
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Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz des Bundes und damit eine gesetzliche Impfpflicht gegen Masern. Sie ist verbindlich für alle, die in einer sogenannten Gemeinschaftseinrichtung arbeiten, lernen oder betreut werden und die nach 1970 geboren wurden. Ziel ist es, die ansteckende Infektionskrankheit langfristig vollständig zu eliminieren. Schulen sind eine solche Gemeinschaftseinrichtung, ob sie sich in öffentlicher oder privater Trägerschaft befinden. Deshalb gilt die Impfpflicht ab sofort für Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und andere dort Beschäftigte, wie z. B. Referendarinnen und Referendare, Hausmeister und Hausmeisterinnen oder Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter. An beruflichen Schulen greift die Impfpflicht, wenn dort in aller Regel Minderjährige die Mehrheit der Schülerinnen und Schüler ausmachen. Eile ist aber nicht angezeigt: Wer bereits jetzt an einer Schule in Mecklenburg-Vorpommern lernt oder arbeitet, muss bis zum 31. Juli 2020 Zeit seinen Impfschutz oder seine Immunität nachweisen. Alle, die neu eingestellt oder eingeschult werden oder an neu an eine Schule in MV wechseln, müssen den Nachweis vor ihrem Start an der jeweiligen Schule erbringen - Schülerinnen und Schüler bei der Schulleitung, Bedienstete beim zuständigen Staatlichen Schulamt oder beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Um das Verfahren für alle Beteiligten zu erleichtern, soll es künftig Teil der Einschulungsuntersuchungen sein, den Impfstatus zu erfassen und der Schule zu übermitteln.

Fragen & Antworten zum MasernschutzgesetzInformationen zum Inhalt und zur Durchführung des Masernschutzgesetzes - Infoschreiben 27.02.2020Bescheinigung bei Einrichtungswechsel - 27.02.2020Vorlage - Anschreiben Gesundheitsamt bzgl. Benachrichtigungspflicht - 27.02.2020